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Zurück zur ÜbersichtFußballunfall beim Firmencup gilt nicht als Arbeitsunfall
Vor dem Sozialgericht Hannover klagte eine Arbeitnehmerin, die an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen hat. Beim Fußballspiel erlitt sie eine Verletzung, die operativ versorgt werden musste. Fraglich war, ob für das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass das Fußballspielen der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung stand (Az. S 22 U 120/25). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Allerdings muss eine solche Veranstaltung objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts hier. An dem Turnier konnte nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen. Deshalb wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Die Klage blieb erfolglos.
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